Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Jugend- und Auszubildendenvertretung
im BetrVG vorgesehene Interessenvertretung für alle Betriebe, die mindestens fünf Jugendliche unter 18 Jahren oder Arbeitnehmer, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beschäftigen (§§ 60 ff. BetrVG). Die J.-u.A. soll den zum Betriebsrat nicht wahlberechtigten jugendlichen Arbeitnehmern Gelegenheit geben, ihre besonderen Belange im Betrieb selbst zu vertreten.
- Amtszeit: Zwei Jahre.
- Rechte: Die J.-u.A. kann zu allen Sitzungen des Betriebsrats einen Vertreter entsenden.
- Nach § 78a BetrVG gelten für alle Auszubildenden, die während ihrer Ausbildungszeit zum Mitglied des Betriebsrats, der J.-u.A. etc. gewählt worden sind, besondere Schutzvorschriften.
Lexikon der Economics.
2013.
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